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AbR 1994/95 Nr. 31

Obwalden · 2015-11-26 · Deutsch OW
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AbR 1994/95 Nr. 31, S. 127: Art. 47, 57, 76 und 83 StPO Art. 47 StPO bildet keine gesetzliche Grundlage für eine Verfügung des Verhörrichters gegenüber einer Bank betreffend Herausgabe von Kontoauszügen. Hingegen stellen die Bestimmungen ü

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AbR 1994/95 Nr. 31, S. 127: Art. 47, 57, 76 und 83 StPO Art. 47 StPO bildet keine gesetzliche Grundlage für eine Verfügung des Verhörrichters gegenüber einer Bank betreffend Herausgabe von Kontoauszügen. Hingegen stellen die Bestimmungen über die Beweisbeschlagnahme bzw. die Durchsuchung von Akten eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, um eine Inbesitznahme von Papieren Dritter durch die Strafuntersuchungsbehörde zu erwirken. Das Bankgeheimnis steht einer Auskunftserteilung nicht entgegen; hingegen sind der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und das Verbot der Beweisausforschung zu beachten. Entscheid der Obergerichtskommission vom 21. Juli 1995 Aus den Erwägungen: 2.b)bb) Der Verhörrichter stützte seine Verfügung gegenüber der X.-Bank betreffend Herausgabe der Kontoauszüge des Beschwerdeführers auf Art. 47 StPO und Art. 47 des Bankengesetzes (BaG). Gemäss Art. 47 StPO sind Personen als Zeugen einzuvernehmen, von denen ein wesentlicher Aufschluss über die strafbare Handlung und den Täter zu erwarten ist. Vorbehältlich der Zeugnisverweigerungsgründe ist jedermann verpflichtet, als Zeuge zu erscheinen und Zeugnis abzulegen. Zeugen sind durch den Verhörrichter persönlich einzuvernehmen, und zwar unter Beachtung der einschlägigen Formvorschriften wie Hinweis auf das Zeugnisverweigerungsrecht und Ermahnung zur wahrheitsmässigen Aussage unter Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer Falschaussage. Lediglich für Ärzte, Apotheker und Hebammen sowie Hilfspersonen sieht die StPO vor, dass diese auch zur gutachtlichen Berichterstattung verhalten werden können (Art. 48 Abs. 2 StPO). Im übrigen kennt das obwaldnerische Verfahren die Möglichkeit der schriftlichen Zeugenaussage nicht. Art. 57 StPO sieht zwar vor, dass sämtliche Papiere und weitere Sachen, die dem Gerichte gegenüber als Träger von Beweisgründen dienen oder über den Gang der Untersuchung Aufschluss geben können, als Beweismittel zu berücksichtigen und den Untersuchungsakten einzuverleiben sind. Art. 57 StPO berechtigt indessen die Strafuntersuchungsbehörden nicht, gegenüber Dritten die Herausgabe von Papieren zu verfügen. Im Schrifttum wird zwar ausgeführt, es sei als allgemeiner Grundsatz des Strafprozessrechts anerkannt, dass die Zeugenpflicht auch die Pflicht zur Herausgabe von Gegenständen umfasse, welche als Beweismittel in Frage kommen könnten (Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 359 f.). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage bilden die strafprozessualen Bestimmungen über das Zeugnis jedoch höchstens eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um Personen, die ohnehin als Zeugen einvernommen werden, zur Herausgabe der ihr Zeugnis stützenden Unterlagen zu verhalten. Im übrigen dürfen die Förmlichkeiten der Zeugenabhörung durch die Einholung von Berichten nicht umgangen werden. Werden die entsprechenden belastenden Tatsachen von den Parteien nämlich bestritten, so entspricht nur die mündliche Abhörung, welche den Parteien Gelegenheit bietet, Fragen zu stellen, dem Unmittelbarkeitsprinzip. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ist denn auch dem Angeschuldigten mindestens einmal Gelegenheit zu geben, der Einvernahme der Belastungszeugen beizuwohnen und Fragen zu stellen (BGE 104 Ia 316; Peter Staub, Kommentar zum Strafverfahren des Kantons Bern, Bern 1992, 341 f.). Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Strafverfahren, das (noch) gegen "Unbekannt" geführt wird, keine Parteistellung. Unabhängig davon bildet aber Art. 47 StPO keine taugliche Gesetzesgrundlage für die Verfügung des Verhörrichters. Zu prüfen ist, ob die Verfügung gestützt auf andere Bestimmungen der StPO Bestand hat. Gemäss Art. 76 Abs. 1 und 2 StPO sind Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können, mit Beschlag zu belegen und zu verwahren. Der Inhaber einer solchen Sache ist verpflichtet, sie auf Verlangen den zuständigen Behörden herauszugeben. Ferner sieht Art. 83 StPO vor, dass der Verhörrichter die Durchsuchung von Akten verfügen kann, wenn begründete Vermutung besteht, dass sich darunter Stücke befinden, die der Beschlagnahme unterliegen. Allerdings dürfen Schriftstücke von Personen, denen zur Wahrung eines Berufsgeheimnisses ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ohne deren Einwilligung weder durchsucht noch beschlagnahmt werden. Die Bestimmungen über die Beweisbeschlagnahme bzw. die Durchsuchung von Akten stellen demnach eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar, um eine Inbesitznahme von Papieren Dritter durch die Strafuntersuchungsbehörde zu erwirken. In Lehre und Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass das weniger einschneidende Vorgehen in Form des Befehls, ein Beweismittel herauszugeben, auch dort angezeigt sein kann, wo diese Prozessform nicht direkt im Gesetz vorgesehen ist (BGE 107 IV 209; Robert Hauser, Kurzlehrbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, Basel 1984, 198). Jedoch sind in einem solchen Fall dem Betroffenen die gleichen Rechte einzuräumen wie bei einer eigentlichen Beschlagnahme oder Durchsuchung (BGE 107 IV 210). Insbesondere ist ein Zeugnisverweigerungsrecht des Betroffenen zu respektieren. Vorliegend kann sich die X.-Bank nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Sodann steht auch das Bankgeheimnis einer Auskunftserteilung nicht entgegen. In Art. 47 Abs. 4 Bankengesetz werden nämlich die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde vorbehalten. Das Bankgeheimnis steht daher strafprozessualen Zwangsmassnahmen wie der Beschlagnahme oder Durchsuchung, aber auch einem Editionsbefehl nicht entgegen (Staub, a.a.O., 418; Bodmer/Kleiner/Lutz, Kommentar zum schweizerischen Bankengesetz, N. 39 f. zu Art. 47 Bankengesetz). cc) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der im öffentlichen Recht generell gilt, ist jedoch auf dem Gebiet der Auskunftspflicht über Sachverhalte, die an sich dem Bankgeheimnis unterliegen, von besonderer Bedeutung, da im Recht jeder Person auf Achtung ihrer Privatsphäre u.a. eine Basis für das Bankgeheimnis liegt. Dieses Recht gehört zum Schutz der Persönlichkeit, der in ZGB 28 verankert ist und worunter auch die wirtschaftliche Geheimsphäre gehört (vgl. Bodmer/Kleiner/Lutz, a.a.O., N. 2 und 25 ff. zu Art. 47). Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hat eine behördliche Massnahme ihrem Zweck entsprechend zu ihm in einem vernünftigen Verhältnis zu stehen, insbesondere über das zu seiner Erreichung Nötige nicht hinauszugehen. Bei der Wahl der Massnahme steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 105 IV 66 ff.). Sodann ist das Verbot der Beweisausforschung zu beachten. Danach sind Beweisaufnahmen aufs Geratewohl unzulässig. Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks Begründung eines Verdachts durchgeführt werden ohne vorhergehende konkrete Anhaltspunkte nach Gegenstand und Person (BGE 103 Ia 211 f.). de| fr | it Schlagworte zeuge person bankgeheimnis beweismittel behörde stelle dritter beschlagnahme frage iv bank zeugnispflicht berechtigter verhalten staub Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund EMRK: Art.6 StPO: Art.47 Art.48 Art.57 Art.76 Art.83 BankG: Art.47 Leitentscheide BGE 107-IV-208 S.210 103-IA-206 S.211 105-IV-66 104-IA-314 S.316 107-IV-208 S.209 AbR 1994/95 Nr. 31